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Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung in der Grundwasserschutzzone?

In unserem Korporationswald wird eine Trinkwasserschutzzone vergrössert. Eine unserer Waldstrassen kann nun vielleicht nicht wie geplant ausgebaut werden. Besteht in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung? – M. Britschgi

Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen dabei die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Die Abgrenzung, für welche Eigentumsbeschränkungen eine Entschädigungspflicht besteht, führt in der Praxis oft zu Unsicherheiten.

Es gilt ein «Alles-oder-nichts-Prinzip».

Als Faustregel gilt, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in den Grundwasserschutzzonen S3, Sh und Sm in der Regel keine materielle Enteignung darstellen und damit auch keine Entschädigungspflicht auslösen. In der Grundwasserschutzzone S2 gelten strengere Anforderungen. Insbesondere bei Bauverboten ist eine materielle Enteignung möglich, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Im Wald kann das dann der Fall sein, wenn durch die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone eine geplante Optimierung der Erschliessung verunmöglicht wird oder eine bestehende rückgebaut werden muss. Da im Enteignungsrecht ein «Alles-oder-nichts-Prinzip» gilt, ist entscheidend, ob auch ohne ausgebaute Waldstrasse eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Waldes möglich bleibt. Im konkreten Fall handelt es sich aber um eine Vergrösserung der Schutzzone. In aller Regel müssen Grundeigentümer ausserhalb von bestehenden, rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen nicht damit rechnen, dass diese vergrössert werden. Das heisst, dass ihre Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich auch unterhalb der Schwelle der materiellen Enteignung entschädigt werden können und als «Projektkosten» vom Fassungsinhaber zu bezahlen sind. Auf jeden Fall lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben und allenfalls auch eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen. Übrigens: Liegt Ihr Wald in einer Grundwasserschutzzone S1, sind dort nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen. In der Regel wird der Fassungsbereich von den Inhaberinnen und Inhabern der Fassung freihändig erworben, oder das Eigentum am Fassungsbereich wird formell enteignet und voll entschädigt. Unabhängig von der klassischen Entschädigungsfrage empfehlen WaldSchweiz und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den von Grundwasserschutzzonen tangierten Waldbesitzenden, eine Wald-Trinkwasser-Partnerschaft anzustreben. Zur Unterstützung hat WaldSchweiz ein Argumentarium mit Tipps und Tricks erarbeitet. Neben der Entschädigungsfrage soll auch der Mehrwert im Zentrum stehen, der für die Trinkwasserversorger durch die Erbringung zusätzlicher Massnahmen zugunsten des Trinkwasserschutzes entsteht. Bereits mit wenigen Rappen pro gefasstem Kubikmeter Trinkwasser kann der Wald im Einzugsgebiet einer Fassung zielgerichtet gepflegt werden, sodass er seine Filterleistung heute und in Zukunft gewährleisten kann.

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz

Die Antwort auf diese Frage entstand mit Hilfe von juristischen Materialien, die hier abgerufen werden können: waldschweiz.ch/rechteundpflichten

Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 1/26

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