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Waldbrandgefahr: Darf ich meinen Wald absperren?

Ich besitze Wald, in dem oft gebrätelt wird. Solange der Abfall mitgenommen und das Feuer wieder gelöscht wird, stört mich das nicht. In den letzten trockenen Sommern stellte ich aber fest, dass der Kanton nur zögerlich Feuerverbote erliess und diese kaum durchsetzte. Darf ich in diesem Fall meinen Wald vorsorglich absperren? – Damian B.

90% der Waldbrände in der Schweiz werden von uns Menschen verursacht. Meistens ist der Auslöser Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit: weggeworfene Zigarettenstummel, das Abstellen von Fahrzeugen mit noch heissen Motoren auf dem Waldboden oder nicht richtig gelöschte Grillfeuer. Es ist also richtig, dass Sie sich Gedanken darüber machen, wie Sie Ihren Wald schützen können.

Im Schweizer Wald gilt grundsätzlich das freie Betretungsrecht (Art. 699 ZGB). Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, erfordern, können die Kantone für bestimmte Waldgebiete den Zugang einschränken. Gelten keine solchen Einschränkungen, ist das Feuermachen grundsätzlich erlaubt, da die eidgenössische Wald-, Jagd- und Naturschutzgesetzgebung keine expliziten Feuerverbote beinhaltet. Das Feuern muss aber im ortsüblichen Umfang erfolgen und ist in einigen Kantonen auf offizielle und in der Regel befestigte Grillplätze beschränkt.

Für das Verfügen von Massnahmen und Vorschriften wie Feuerverbote sind die Kantone zuständig; in gewissen Kantonen auch die Gemeinden. Die aktuell geltenden Massnahmen und Vorschriften finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Lokal gültige Informationen finden Sie auf den Websites der kantonalen Fachstellen. Diese beantworten auch entsprechende Anfragen. Es ist also nicht vorgesehen, dass Waldeigentümerinnen oder -eigentümer eigenmächtig ein Feuerverbot erlassen. Würden Sie zum Beispiel jetzt während der Sommermonate den Zugang zu Ihrem Wald vorsorglich mit Absperrband unterbinden, müssten Sie damit rechnen, dass die zuständigen Behörden auf Antrag einer Waldbesucherin oder eines Waldbesuchers oder von Amtes wegen einschreiten und die Duldung des öffentlichen Betretungsrechtes durchsetzen würden.

Dennoch verfügen Sie über einen gewissen Handlungsspielraum: So können Sie bei erhöhter Waldbrandgefahr beispielsweise unbefestigte Feuerstellen in Ihrem Wald absperren oder diese sogar dauerhaft entfernen. Zusätzlich können Sie die Tafel «Kein Feuer machen!» anbringen, auf welcher neu auch mittels QR-Code auf die aktuell geltenden Feuerregeln hingewiesen wird. Einige Kantone haben darüber hinaus noch weitere Tafeln mit Verhaltensregeln erarbeitet. Informationen dazu erhalten Sie bei den entsprechenden kantonalen Stellen.

Die Erfahrung zeigt, dass durch gezielte Angebote wie offizielle Feuerstellen die Nutzung des Waldes gelenkt werden kann. Eine solche Lenkung funktioniert aber oft nur waldeigentümerübergreifend. Um Lenkungsmassnahmen koordiniert einzusetzen, wenden Sie sich am besten an Ihre Gemeinde oder an Ihre regionalen Försterinnen und Förster. Aber: Regeln Sie Fragen zu Unterhalt und Haftung unbedingt in einer Vereinbarung mit der Gemeinde, bevor Sie einer offiziellen Feuerstelle in Ihrem Wald zustimmen. Und halten Sie ausserdem auch die Entschädigung Ihrer Aufwände fest.

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz

Weitere Informationen
waldbrandgefahr.ch
Kantonale Fachstellen


Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 7+8/24

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