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Bauten am Waldrand: Worauf müssen Waldbesitzende achten?

Ich besitze Wald am Siedlungsrand. Weil Gebäudeversicherungen in der Regel nur Sturmschäden, nicht aber Spontanabbrüche von Ästen oder morschen Bäumen decken, möchte mein Nachbar möglichst jedes dürre Ästchen entfernt haben. Doch dazu bin ich nicht bereit. Was kann ich dafür, dass er zu nah an meinem Wald gebaut hat? Es ist schliesslich Wald und keine Gartenanlage! Oder muss ich als Waldeigentümer etwa trotzdem handeln? – Jürg B.

Um sicherzustellen, dass der Wald nicht zu einer Gefährdung für Menschen und Sachgüter wird, dass er erhalten bleibt und dass seine Nutzung durch Bauten in Waldnähe nicht erschwert wird, schreiben die Kantone einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor (Art. 17, Abs. 1 WaG). Dieser beträgt zum Beispiel im Kanton Bern 30 m, im Kanton Aargau 18 m und in den Bergkantonen Wallis und Graubünden 10 m. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17, Abs. 3 WaG). Mit steigendem Siedlungsdruck ist eine Zunahme solcher Ausnahmebewilligungen zu beobachten, mit Konsequenzen für Waldbesitzende.

Kurz und knapp lässt sich sagen, dass es unwahrscheinlich ist, dass Sie für einen Schaden, den ein aus ihrem Wald umstürzender Baum verursacht, haftbar gemacht werden können, oder dass Sie ein Verschulden trifft. Dies unter dem Vorbehalt, dass sie nicht fahrlässig oder vorsätzlich einen gefährlichen Zustand schaffen, in dem Sie beispielsweise einen mit Fallkerbe angesägten Baum über Tage stehen lassen. Denn grundsätzlich gilt: Wer im Bereich naturbedingter Gefahren Bauten erstellt, muss selbst für die nötigen Schutzvorkehren sorgen. Einige kantonale Waldgesetze kennen sogar einen expliziten Haftungsausschluss, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, zum Beispiel im Kanton Bern.

Nach der Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) ist ein Eigentümer haftbar für Gefahren und Schädigungen, welche von seinem Grundstück ausgehen. Gefährdungen oder der Schaden müssen aber durch eine Handlung entstanden sein (Überschreiten des Eigentumsrechts). Das blosse Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustandes, in diesem Fall eines morschen Baumes, fällt nicht unter Art. 679 ZGB. Das gilt auch dann, wenn Ihr Nachbar Sie auf einen potenziell gefährlichen Baum hinweist.

Nachbarn verfügen über ein Selbshilferecht
Jedoch besitzt der Nachbar ein sogenanntes Selbsthilferecht. Das heisst, er darf in das Grundeigentum eines Dritten eingreifen, wenn er nur dadurch einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr abwenden kann (Art. 701 ZGB). Für den dadurch entstandenen Schaden hat er jedoch angemessenen Ersatz zu leisten, also die Kosten zu tragen und allfälligen Wertverlust auszugleichen. Widersetzen Sie sich in solch einer Situation der Entfernung des potenziell schadenträchtigen Baumes, kann das im Schadenfall ein Verschulden bedeuten.

Dieses Selbsthilferecht des Nachbarn gilt aber nur für Bäume, von denen für Bauten und Personen auf dem Nachbargrundstück aus Sicht einer Fachperson wie eines Försters effektiv unmittelbar eine Gefahr droht. Es ist zu empfehlen, zu Beweiszwecken die fachliche Zustandsaufnahme und Beurteilung zu dokumentieren. Die Beweislast liegt aber beim Nachbarn, der einen gefährlichen Zustand behauptet (Art. 8 ZGB). Ist der Nachbar mit der Einschätzung der Fachperson nicht einverstanden, steht es ihm frei, eine Zweitmeinung einzuholen.

Auch wenn ein Verschulden unwahrscheinlich ist, bedeutet doch jede Baute in Waldesnähe eine Nutzungseinschränkung für die Waldeigentümerschaft, zum Beispiel wenn sie den Waldrand dauerhaft stufig gestalten oder Bäume vorzeitig entnehmen. Streben Sie daher langfristige Vereinbarungen mit Dienstbarkeiten an, die einen Haftungsausschluss enthalten und Entschädigungen festlegen. Dies geschieht am besten, bevor eine Baubewilligung rechtskräftig wird, oder wenn in Ortsplanungsrevisionen reduzierte Waldbaulinien festgelegt werden. Die Androhung eines Rekurses und somit einer Verzögerung gibt ihnen eine gewisse Verhandlungsmasse. Konsultieren Sie dazu regelmässig die Amtsblätter.

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz

Die Antwort auf diese Frage entstand mit Hilfe von juristischen Materialien, die hier abgerufen werden können: waldschweiz.ch/rechteundpflichten

Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 4/25

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