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Bambus im Wald: Darf ich Bambus im hiesigen Wald anpflanzen?

Produkte aus Bambus boomen und gelten als nachhaltig. Jetzt überlege ich mir, in das Geschäft einzusteigen und ein Stück Wald zu kaufen, um dort Bambus anzupflanzen. Darf ich Bambus pflanzen, und wie weiss ich, welche Pflanzen im Wald überhaupt erlaubt sind? - Eymen Y.

Die Frage, welche Pflanzen und Bäume im Wald angebaut werden dürfen, taucht immer wieder auf. Beim Bambus ist der Fall klar: Sie dürfen in Ihrem Wald keinen Bambus anbauen, weil es sich um eine invasive gebietsfremde Pflanze handelt. Bambusse können lokal sehr grosse, dichte und undurchdringliche Bestände in Wäldern oder an Flussufern bilden. Haben sich die Arten erst einmal etabliert, sind sie nur schwer zu bekämpfen und zu entfernen. Die Waldfunktionen können so gefährdet werden. Bambusarten, insbesondere Goldbambus (Phyllostachys aurea) und Japanischer Bambus (Pseudosasa japonica), gelten in der Schweiz als invasive Neophyten und sollten auf jeden Fall vom Wald ferngehalten werden. Ab dem 1. September 2024 ist daher das Inverkehrbringen von Goldbambus und Japanischem Bambus verboten (Freisetzungsverordnung [FrSV], Anhang 2.2).

Im Allgemeinen dürfen gebietsfremde (Baum-)Arten, die nicht in der Verordnung für forstliches Vermehrungsgut aufgeführt sind, nur im Wald angepflanzt werden, wenn sie nicht invasiv sind und wenn sie der Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Mensch, Tier und Umwelt, insbesondere auch des Waldes, dienen. Möchten Sie das betreffende Vermehrungsmaterial in die Schweiz einführen, gilt zudem die Selbstkontrolle (Art. 4 FrSV). Sie müssen eine Umweltrisikobeurteilung vornehmen, um sicherzustellen, dass diese Art die Umwelt nicht gefährdet. Gemäss Art. 24 des Waldgesetzes dürfen für forstliche Anpflanzungen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind. Standortgerecht heisst, dass forstliches Vermehrungsgut an die Bedingungen des Standortes, an dem es verwendet werden soll, angepasst oder geeignet ist. Anders ausgedrückt: Die Ansprüche einer Pflanzenart an den Lebensraum müssen mit den tatsächlich vorhandenen oder mit den durch den Klimawandel zu erwartenden Umweltbedingungen übereinstimmen. Dazu muss die Herkunft des Gutes bekannt sein, und es bedarf eines Herkunftszeugnisses.

Ein weiteres Kriterium ist die Gesundheit. Es gilt, sicherzustellen, dass mit der Pflanzung keine Schadorganismen mitgepflanzt werden. Daher brauchen Pflanzensamen und -teile bei der Einfuhr mindestens ein Pflanzengesundheitszeugnis. Die Begriffe «gesund» und «standortgerecht» sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Weder der Bundesrat noch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben Näheres definiert. Es liegt daher an den zuständigen kantonalen Behörden, forstliches Vermehrungsgut als standortgerecht anzuerkennen; ebenso wie die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen zu kontrollieren und Herkunftszeugnisse auszustellen. Kaufen Sie daher Setzlinge beim forstlichen Pflanzgarten Ihres Vertrauens, oder verwenden Sie Wildlinge oder Saatgut aus dem eigenen Wald. Dafür brauchen Sie nämlich keine Bewilligung. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Revierförster oder Ihre Revierförsterin.

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz

Die Antwort zu dieser Frage entstand in Zusammenarbeit mit dem BAFU.

Merkblatt Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald: bafu/forstlichesvermehrungsgut

Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 5/24

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