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Fragen und Antworten zur Haftung rund um MTB im Wald

Das Bundesamt für Strassen und die Stiftung SchweizMobil haben in Zusammenarbeit mit WaldSchweiz die Informationsbroschüre «Haftung bei Unfällen auf Mountainbike-Weginfrastruktur» erarbeitet.

Mit steigender Beliebtheit des Mountainbikens als Freizeit- und Sportaktivität wächst auch die Notwendigkeit, klare und umfassende Informationen zu Haftungsfragen bereitzustellen. Dies unter anderem, weil auch immer mehr entsprechende Infrastrukturen dafür entstehen. Das Bundesamt für Strassen (Astra) und die Stiftung SchweizMobil haben mit Hilfe von Rechtsanwalt Manuel Jaun eine Informationsbroschüre zum Thema erstellt, in die sich auch WaldSchweiz einbringen konnte. Zwar hat die Eigenverantwortung beim Biken generell einen sehr hohen Stellenwert, dennoch sollte auch die Waldeigentümerschaft einige Punkte beachten. Als Grundsatz gilt: Ereignet sich ein Unfall, haben die Bikenden diesen in der Regel selbst zu verantworten. Entsprechend klein sind die Haftungsrisiken für die Waldeigentümerschaft. Eine Haftung Dritter fällt dort in Betracht, wo atypische, fallenartige Gefahren bestehen, die für die Bikenden auch bei sorgfältigem und umsichtigem Fahrverhalten nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Grundvoraussetzung ist allerdings immer eine Sicherungspflicht. Inwieweit eine solche besteht, wird nachfolgend erörtert.

Kann die Waldeigentümerschaft als Eigentümerin eines offiziell signalisierten Mountainbike-Weges in ihrem Wald zur Verantwortung gezogen werden, wenn es infolge Fallholzes oder Ästen auf dem Weg zu einem Unfall kommt?

Die Kontroll- und Unterhaltspflicht für Waldwege, die offiziell als Mountainbike-Wege signalisiert sind, liegt bei dem nach kantonalem Recht zuständigen Verantwortungsträger. Die Waldeigentümerschaft oder Forstbetriebe stehen nur in der Verantwortung, wenn sie sich vertraglich verpflichtet haben, die signalisierten Waldwege zu kontrollieren und zu unterhalten.

Trifft die Eigentümerschaft von Feld- und Waldwegen eine Mountainbike-spezifische Sicherungspflicht?

Feld- und Waldwege werden zu landwirtschaftlichen beziehungsweise forstlichen Zwecken angelegt und unterhalten. Die Bikenden können nicht erwarten, dass solche Wege darüber hinaus für den Freizeitverkehr gesichert und besondere Massnahmen zum Schutz der Velofahrenden getroffen werden, zum Beispiel vor Fallholz im Wald. Die Wegeigentümerschaft muss zwar die Benutzung von Feld- und Waldwegen aufgrund des allgemeinen Zutrittsrechts (Art. 699 ZGB/Art. 14 WaG) dulden. Es trifft sie jedoch keine Mountainbike-spezifische Sicherungs- und Kontrollpflicht. Davon zu unterscheiden ist die Sicherheit baulicher Vorrichtungen wie Brücken, Stege, Geländer etc. Diese müssen mängelfrei erstellt und unterhalten werden. Feld- und Waldwege werden im Übrigen auf eigene Verantwortung befahren. Wird zum Beispiel ein Weg durch Viehtrieb oder Holzereiarbeiten sehr schlammig oder rutschig, ist dies eine typische Schwierigkeit, welche die Bikenden durch eine angepasste Fahrweise selbst meistern müssen.

Die Zufahrt zu einer im Wald rechtmässig erstellten signalisierten Mountainbike-Strecke führt über eine Waldstrasse. Braucht es für die Durchfahrt das Einverständnis der Strasseneigentümerschaft?

Soweit kein allgemeines Fahrverbot signalisiert ist, dürfen Waldstrassen mit Mountainbikes befahren werden. Das Einverständnis der Strasseneigentümerschaft ist hierzu nicht erforderlich. Die Zustimmung der Eigentümerschaft muss jedoch dann eingeholt werden, wenn die Zufahrt zur Mountainbike-Strecke als Mountainbike-Weg signalisiert werden soll. Dies vorbehältlich, dass die Signalisation nicht bereits mit der Baubewilligung für die Mountainbike-Strecke oder in anderer Weise, zum Beispiel durch grundeigentümerverbindliche Strassenpläne oder Wegklassierungen, bewilligt wurde.

Muss die Waldeigentümerschaft/der Forstbetrieb bei Holzschlag im Bereich von offiziell signalisierten Mountainbike- und Waldwegen Sicherungsvorkehrungen treffen? Gilt dies auch bei Holzschlag im Bereich wilder Trails?

Wer Holzereiarbeiten ausführt, hat sicherzustellen, dass keine Personen in den Gefahrenperimeter der Arbeiten gelangen. Entsprechend sind nicht nur offiziell signalisierte Mountainbike- und übrige Waldwege, sondern auch wilde Trails, in deren Bereich Holzschlagarbeiten durchgeführt werden, zu sperren. Beim Fällen eines Baumes muss ausserdem der Fall- und Gefahrenbereich wiederholt kontrolliert werden.

Kann die Waldeigentümerschaft/der Forstbetrieb zur Verantwortung gezogen werden, wenn nach dem Holzschlag auf einem offiziell signalisierten Mountainbike-Weg Holzstämme nicht sachgerecht entfernt wurden?

Nach einem Holzschlag sind offiziell signalisierte Mountainbike- und Wanderwege wiederherzustellen und vollständig von Astmaterial und Stämmen zu räumen. Ein Haftungsrisiko besteht für die mit den Holzereiarbeiten befassten Bewirtschaftenden, falls durch den Holzschlag fallenartige Gefahren für die Wegnutzenden entstehen und die Wege nicht geräumt werden.

Kann die Waldeigentümerschaft zur Verantwortung gezogen werden für wilde Trails, die in ihrem Wald von Dritten ohne Erlaubnis erstellt wurden oder durch regelmässiges Befahren entstehen?  Wie verhält es sich, wenn die Waldeigentümerschaft nachträglich ihre Zustimmung erteilt?

Wilde Trails verletzen das Eigentum der Waldeigentümerschaft und verstossen ausserdem gegen die Wald- und Baugesetzgebung. Wer solche illegalen Trails befährt, macht dies ausschliesslich auf eigene Verantwortung und hat gegenüber der Waldeigentümerschaft keinerlei Haftungsansprüche, auch wenn diese den Trail duldet. Die Waldeigentümerschaft ist insbesondere nicht verpflichtet, den Trail zu sperren (ausser bei Holzschlag) oder vor baulichen Mängeln, Fallholz oder anderen Gefahren zu warnen. Erteilt die Waldeigentümerschaft einer privaten Trägerschaft nachträglich ihre Zustimmung zum Betrieb des Trails, kann für bauliche Elemente eine Mitverantwortung als Werkeigentümerin bestehen, falls die Werkeigentümerstellung nicht in geeigneter Weise, zum Beispiel durch die Errichtung einer Baurechtsdienstbarkeit oder durch Abschluss einer Vereinbarung, auf den Betreiber übertragen wird. Die Erlaubnis sollte im Übrigen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die Trägerschaft die erforderlichen Bewilligungen einholt.

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz
Alice Bögli, Bereichsleiterin Infrastruktur und Routen SchweizMobil

Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 7/25

Weitere Informationen
Haftung bei MTB-Unfällen - Publikation SchweizMobil
Biken im Wald - Merkblatt WaldSchweiz

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