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Wanderwege im Wald: Was genau muss ich nach einem Sturm tun?

Ich bin Mitbesitzerin eines Waldstücks, durch das ein schmaler signalisierter Wanderweg führt. Was ist zu tun, wenn nach einem Sturm in meinem Wald ein Baum auf dem Wanderweg liegt? Muss ich als Waldbesitzerin diesen entfernen? Wie ist da die rechtliche Lage? Und muss ich etwas für das Entfernen bezahlen? Petra S.

Fragen zu Sicherheit und Unterhalt von Wanderwegen und Erholungsanlagen im Wald werden regelmässig an uns herangetragen und verlieren mit dem Klimawandel wohl nicht an Bedeutung. Ob Sie für den Unterhalt und die Kontrolle der Wanderwege verantwortlich sind hängt davon ab, ob Sie als Werkeigentümerin gelten.

Ihrer Frage entnehme ich, dass es sich beim Wanderweg in Ihrem Wald um einen Waldweg handelt, der für zu Fuss Gehende angelegt ist und ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dient. Somit sind Bau, Unterhalt und Kontrolle des Wanderwegs per Gesetz Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde). Demzufolge sind Sie nicht für das Entfernen umgefallener Bäume zuständig, und es fallen diesbezüglich auch keine Kosten bei Ihnen an. Um die Wegsperrung und erneute Öffnung des Wanderwegs kümmert sich ebenfalls das verantwortliche Gemeinwesen. Dieselben Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen gelten auch dann, wenn es sich beim Wanderweg um einen befestigten Fussweg (gebautes Trassee / Fundationsschicht) handeln würde.

Führt ein Wanderweg hingegen über einen forstwirtschaftlichen Fahrweg, den die Wandernden lediglich mitbenutzen, verhält sich die Situation anders. Hier ist grundsätzlich die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für die mängelfreie Erstellung und den Unterhalt der baulichen Vorrichtungen (Brücken, Geländer, Stützmauern usw.) inkl. Wegtrassee verantwortlich und trägt auch die Kosten dafür; soweit das Gemeinwesen nicht nach der kantonalen Strassengesetzgebung oder aufgrund einer Wegdienstbarkeit oder anderweitigen Vereinbarung den Wegunterhalt zu besorgen hat.

Der Unterhalt der baulichen Vorrichtungen umfasst auch deren periodische Kontrolle, zum Beispiel auf Fallholz. Finden Sie in Ihrem Waldstück auf einem signalisierten Wanderweg einen umgestürzten Baum oder wird Ihnen ein solcher Vorfall gemeldet, dann nehmen Sie Kontakt mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation auf. Oft besteht aber auch die Möglichkeit, einen Schaden an einem Wanderweg direkt über ein Onlineformular zu melden. Die Kontaktdaten dazu sind auf waldschweiz.ch/wanderwege verlinkt

Dominik Brantschen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter WaldSchweiz

Die Antwort zu dieser Frage entstand in Zusammenarbeit mit dem Dachverband Schweizer Wanderwege (Daniela Rommel).

Erstmals veröffentlicht im WALD und HOLZ 1+2/24

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